REISEBEDINGUNGEN der Förderungsgesellschaft des Bundeswehr-Sozialwerkes e.V. mbH (FöGBwSW). Gültig für Buchungen ab dem 1. Juli 2018

Reisevertrag

Maßgeblich für den Abschluss und die Abwicklung des Reisevertrages sind die Vorschriften der §§ 651a- 651y des BGB. In Ergänzung zu diesen Vorschriften werden folgende Regelungen Vertragsbestandteil.

1.           Abschluss des Reisevertrages

1.1         Mit der Reiseanmeldung nach Maßgabe der Ausschreibung bietet der Reisende den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für zwei Wochen an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung beim Reisenden zustande.

1.2          Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende diesem zustimmt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie z.B. der Zahlung von Reisepreis oder Anzahlung oder des Reiseantritts erfolgen.

1.3         Liegen die Reisebedingungen des Veranstalters dem Reisenden bei einer telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Die Reisebedingungen werden mit der Maßgabe der Regelung in 1.2 Bestandteil des Reisevertrages.

1.4         Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprospekts für den Reisezeitraum, den sonstigen vorvertraglichen Informationen sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung. Andere hotel- oder leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter des Veranstalters nicht befugt.

1.5         Der Reisende wird gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie eine Unterrichtung sobald die Identität endgültig feststeht. Ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird unverzüglich mitgeteilt. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/ index_de.htm

2.           Zahlung

2.1         Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins in Textform wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises fällig, mindestens 25 € pro Person. Versicherungsprämien sind sofort bei Buchung fällig.

2.2         Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.

2.3         Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Rechnung fällig ist.

2.4         Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurück zu treten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5 zu belasten.

3.           Reisedokumente

Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reisenden wider Erwarten nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat dieser sich unverzüglich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.

4.           Übertragung, Umbuchung und Leistungsänderung

4.1         Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

4.2         Der Reisende hat das Recht, den Reisevertrag gemäß § 651e BGB auf einen anderen Reisenden zu übertragen.

4.3         Der Veranstalter ist berechtigt, einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen und Leistungen vorzunehmen, sofern diese nicht den Reisepreis betreffen und unerheblich sind. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt in diesem Rahmen An- und Abflugzeiten sowie die angegebene Fluggesellschaft in eine gleichwertige nachträglich zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig wird, die sich nach Abschluss des Reisevertrages ergeben und die für den Reisenden zumutbar sind.

5.           Rücktritt seitens des Reisenden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen unter Angabe der Reisevorgangsnummer den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Veranstalter verliert in dem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann er eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

Bei einem Rücktritt:

5.1         bis zum 30.Tag vor Reisebeginn 20%;
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%;
bis zum 15.Tag vor Reisebeginn 40%;
bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60%;
vom 6. bis letzten Tag vor Reisebeginn 75%;
am Tag des Reiseantritts 90%

5.2         bei Pauschalreiseangeboten mit Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Apartments (ohne Verpflegung)

bis zum 45.Tag vor Reisebeginn 20%;
bis zum 35.Tag vor Reisebeginn 50%;
vom 34. bis letzten Tag vor Reisebeginn 80%;
am Tag des Reiseantritts 90%

5.3          bei Seereisen/Schiffsreisen

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%;
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 65%;
vom 14. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 80%;
am Tag des Reiseantritts 95%

5.4         bei Reisen, die mit dem Verkauf von Eintrittskarten verbunden sind (z.B. Musicals)

bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%;
ab dem 21. Tag vor Reisebeginn 65%;
am Tag des Reiseantritts 95%

5.5         bei Nur-Flug-Buchungen:

Stornierung vor Ausstellung des Tickets 25 €;
bei Stornierung nach Ausstellung des Flugtickets und vor Reiseantritt 100%

5.6         Kosten wie z.B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über den Veranstalter an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

5.7         Die Rücktrittsentschädigungen gelten, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen und vorvertraglicher Informationen andere Bedingungen vereinbart wurden.

5.8         Der Reisende ist bei einem Rücktritt verpflichtet, die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine zurückzugeben. Andernfalls ist der Reiseveranstalter berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.

5.9         Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.

6.           Rücktritt seitens des Reiseveranstalters

6.1         Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist die FöGBwSW berechtigt, die Reise bis zu 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen. Ein bereits gezahlter Reisepreis wird in diesem Fall unverzüglich erstattet.

6.2         Der Veranstalter ist berechtigt, ohne Kündigungsfrist vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung entweder die Durchführung der Reise so erheblich stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutz anderer Mitreisender gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

7.           Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss unterrichten. Für Angehörige anderer Saaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Das gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

8.           Haftung

8.1         Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden auf den dreifachen Reisepreis.

8.2         Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistung in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

8.3         Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Soweit in Leistungsbeschreibungen (Ziffer 1.4) ausgeschrieben, enthalten der Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. die Reiseunterlagen Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters.

9.           Mitwirkungspflicht

9.1         Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unterrichtet.

 9.2        Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Darüber hinaus ist die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der Ziffer 9.1 anzuzeigen.

9.3         Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort sind nicht befugt Ansprüche anzuerkennen.

10.        Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

10.1       Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

10.2       Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages verarbeitet, gespeichert und weitergegeben sowie im rechtlich zulässigen Rahmen werblich genutzt. Die Datenschutzrichtlinien der FöGBwSW sind einsehbar unter www.foegbwsw.de/datenschutz. Personenbezogene Daten werden nach den jeweils aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt. 

10.3       Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Veranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages.

10.4       Die vorstehenden Bedingungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

10.5       Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart.

Förderungsgesellschaft des Bundeswehr Sozialwerkes e.V. mbH, Ollenhauerstraße 2, 53113 Bonn

Stand: August 2018

AGB zum Download

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gültig für Buchungen ab 01.07.2018)

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Förderungsgesellschaft des Bundeswehr Sozialwerkes e.V. mbH (FöGBwSW) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt die FöGBwSW über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise, wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

    Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Die FöGBwSW hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden; Tel. +49 (0) 611 533-5859 und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Graurheindorfer Str. 108; 53117 Bonn; Tel. +49 (0) 228 4108-0, E-Mail Poststelle@bafin.de) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von FöGBwSW verweigert werden.

    Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinieeu2015-2302.de

    Förderungsgesellschaft des Bundeswehr Sozialwerkes e.V. mbH
    Ollenhauerstraße 2
    53113 Bonn

    Stand: Juli 2018

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